Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 16. Dezember 2018


§1 Geltungsbereich

Diese AGB beschreiben die Beziehung zwischen den Vertragsparteien, einerseits des Auftraggebers (im Folgenden AG) und der CPS Computerservice, des Auftragnehmers (im Folgenden AN).
Alle auf dieser Webseite aufgeführten Leistungen stellen Dienstleistungen dar. Die nachfolgend aufgeführten AGB gelten für alle dargestellten Leistungen. Im Falle einer Änderung der AGB nach Vertragsschluss gelten die AGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses fort. Für Serviceverträge gelten die jeweils abweichenden Bedingungen.


§2 Angebot

Die auf dieser Webseite dargestellten Dienstleistungen stellen lediglich Aufforderung zum Angebot und kein rechtsverbindliches Angebot dar.
Auf Kundenanfrage zugesandten Angebote verstehen sich nur für die nachfolgend aufgelisteten Zeiträume bindend:

Hardware:
Software/Dienstleistungen:
3 Tage
7 Tage


§3 Vertragsschluss

Ein Vertragsschluss liegt spätestens vor, wenn AN mit der Ausführung des Auftrages beginnt. In der Regel jedoch, wenn der AN die Annahme des Auftrages schriftlich oder mündlich bestätigt.


§4 Rücktritt

Ein Rücktritt ist jederzeit möglich, bevor der AN leistend tätig (Bestellung von Material im AG-Auftrag) geworden ist. Der AG kann den vereinbarten Termin spätestens bis 6 Stunden vor Beginn unter der Bedingung der Vereinbarung eines neuen Termins auf einen anderen zeitnahen Termin verschieben. Eine Absage des vereinbarten Termins ist nur bis spätestens 24 Stunden vor Beginn möglich.


§5 Zahlungsbedingungen

Der AG verpflichtet sich, den in Rechnung gestellten Betrag bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum je nach Vereinbarung bar oder per Überweisung zu begleichen.
Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur unmittelbar an den AN oder auf ein von ihm angegebenes Bankkonto erfolgen. Rechnungen sind zahlbar ohne Abzug. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der AN über den Betrag verfügen kann.
Der AN ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des AG, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der AN berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der AG ist hiervon zu unterrichten.
Im Falle eines Zahlungsverzuges hat der AN Anspruch auf Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Es bleibt dem AG vorbehalten einen geringeren Schaden nachzuweisen.
Der Käufer ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.


§6 Haftung

Für die Inhalte der, auf dieser Webseite bereit gestellten Links (Verweise) auf externe Webseiten hat CPS Computerservice keinen Einfluss und kann daher für deren Inhalte oder durch den Besuch selbiger Webseiten entstehende Schäden keine Haftung übernehmen. Allein der jeweilige Betreiber der Webseite ist für den Inhalt verantwortlich.
Der AN verpflichtet sich gegenüber dem AG zur sorgfältigen Erbringung der Leistungen. Jedoch haftet de AN haftet nicht für den Verlust von Daten und/oder Programmen. Zur Vermeidung solcher Schäden hat der AG vor Reparaturbeginn selbstverantwortlich eine Datensicherungen durchzuführen. Sollten hierbei Probleme entstehen kann sich der AG an AN wenden.
Schadenersatzansprüche stehen dem AG nur zu, wenn dem AN oder seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Sämtliche Ersatzansprüche gegen den AN verjähren spätestens nach einem Jahr ab Leistungserbringung, insofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht. Der AN ist insbesondere nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Ware für den vom Kunden vorgesehenen spezifischen Einsatzzweck geeignet ist.
Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, findet § 377 HGB Anwendung.
Der AN übernimmt keine Haftung für die Folgen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Ware, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den AG oder Dritte, unsachgemäßer Änderungen der gelieferten Ware, natürliche Abnutzung sowie fehlerhafter oder nachlässige Behandlung. Sollte eine Mängelrüge nicht auf einen Fehler des Liefergegenstandes beruhen, kann der AN eine Aufwandsgebühr für Handling und Tests erheben. Diese Aufwandsgebühr wird nach der benötigten Arbeitszeit berechnet.
Die Verpackung ist Bestandteil der Ware und muss im Falle von Gewährleistungsansprüchen zusammen mit der reklamierten Ware dem AN übergeben werden. Gegebenen Falls kann sich eine Einschränkung der Garantieleistungen ergeben, da der AN die beanstandete Ware nicht beim Lieferanten reklamieren kann.


§7 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der AN aus jedem Rechtsgrund gegen den AG jetzt oder künftig zustehen, wird der AN vom AG die folgenden Sicherheiten gewährt, die der AN auf Verlangen des AG nach dessen Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
Die Ware bleibt Eigentum des AN (Vorbehaltsware). Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets durch den AN als Hersteller im Sinne des §950 BGB. Bei der Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für den AN grundsätzlich ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache, und zwar bei der Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltware zum Wert der anderen Waren. Sollte der AG Alleineigentümer werden, räumt er dem AN bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für den AN. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des entstandenen Wertes der Vorbehaltsware.
Der AG ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einen sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der AG bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den AN ab. Der AN ermächtige den AG unwiderruflich, die an uns abgetreten Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der AG seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der AG auf das Eigentum des AN hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
Gerät der AG in Zahlungsverzug oder erfüllt er wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist der AN berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des AG gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den AN liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.


§8 Datenschutz

Der Vertragspartner wird hiermit gemäß §33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass die Unternehmung in dem durch die gesetzlichen Bestimmungen vorgegebenen Rahmen personenbezogenen Daten ihrer Kunden erhebt, verarbeitet und nutzt, die für die Begründung und Änderung der Kundenverträge erforderlich sind. Dazu gehören beispielsweise Name, Anschrift und Geburtsdatum. Das Geburtsdatum wird dabei zur sicheren Unterscheidung von Kunden benötigt.
Soweit sich der AN in Abstimmung mit dem AG Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedient, ist er berechtigt, die notwendigen Teilnehmerdaten an den Dritten zu übermitteln, wenn dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist.
Die anderweitige Nutzung oder Herausgabe von persönlichen Daten für private oder kommerzielle Zwecke gibt dem Auftraggeber die Möglichkeit rechtliche Schritte einzuleiten.


§9 Leistungsfrist

Die Fertigstellungs- Liefer- oder Zustellungstermine können nicht immer absolut verbindlich gegeben werden. Der AG behält sich daher vor, vereinbarte Termine zu verlegen oder Fristen zu verändern. Der Auftraggeber hat kein Rücktrittsrecht, wenn Veränderungen und Verspätungen nicht von der Unternehmung zu verantworten sind oder der Kunde umgehend, mindestens 48 Stunden vorher, über die Terminverlegung informiert wird.


§10 Gewährleistung

Der AG versichert gegenüber dem AG, dass zum Zeitpunkt der Lieferungserbringung die Ware/Dienstleistung nach bestem Wissen und Gewissen fehlerfrei ist. Sollte dies nicht der Fall sein, steht dem AG das Recht auf eine sofortige Nachbesserung zu. Dies gilt nicht für eine Ausweitung des im Auftrag vereinbarten Gegenstandes.
Bei dem Vorliegen eines Mangels im Sinne der gesetzlichen Gewährleistungspflicht kann der AG zunächst die Beseitigung des Mangels verlangen. Dabei kann der AG wählen, ob die mangelhafte Ware repariert oder ausgetauscht werden soll. Ist der Kostenaufwand für die gewählte Art der Nacherfüllung für den AN nachweislich unverhältnismäßig groß, kann diese verweigert werden.
Sollte die Nachbesserung nach Fristsetzung zweimal fehlschlagen, kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Auftrag zurücktreten.
Bei ungerechtfertigten Beanstandungen, beispielsweise aufgrund von unsachgemäßer oder fehlerhafter Bedienung des Kaufgegenstandes, hat der AG die für die Prüfung und Behebung des Fehlers des Gegenstandes notwendigen Kosten zu tragen. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem AG zu und sind nicht abtretbar. Die Haftung des Verkäufers ist auf den Objektwert beschränkt. Das Gewährleistungsrecht bezieht sich nicht auf Abnutzung oder unsachgemäße Bedienung des Kaufgegenstandes, Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgenommen.
Durch den Austausch von Teilen oder ganzen Geräten beginnt die Gewährleistungsfrist nicht von Neuem zu laufen.
Ebenfalls bezieht sich das Gewährleistungsrecht einzig auf die Reparatur oder den Austausch der mangelhaften Objekte. Fremdeingriff oder das öffnen der Geräte führt zum Erlöschen des Gewährleistungsanspruches.
Für eine Inkompatibilität haftet der AN nicht.
Der Käufer hat im Mängelfalle die mangelhafte Sache auf eigene Kosten und Gefahr in der Originalverpackung mit einer Fehlerbeschreibung und einer Kopie der Rechnung an den AN zurückzusenden.
Für Sachen, die der Verkäufer nicht hergestellt hat, beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller.
Im Falle der Unmöglichkeit der Nachbesserung, sowie falls diese nur mit einem unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, steht dem AG ein Rücktrittsrecht zu, wobei der Rückgewähranspruch des AG um die bis zur Ausübung des Rücktrittes aus der Sache gezogenen Nutzungen zu mindern ist.


§11 Marken- und Urheberrechte

Die verwendeten Marken und/oder Produktnamen sind Warenzeichen oder eingetragene Warenzeichen der jeweiligen Eigentümer.
Alle auf dieser Webseite dargestellten Inhalte, das Layout sowie enthaltene Scripten stellen geistiges Eigentum von CPS Computerservice dar. Das CPS-Logo ist geistiges Eigentum von CPS Computerservice. Eine Nutzung oder Vervielfältigung ist nur mit Genehmigung des Urhebers gestattet.
Bei im Rahmen des Auftrages erstellten Werken im Sinne des UrhG wird dem AG lediglich ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Die Einräumung von Nutzungsrechten durch den AG gegenüber Dritten bedarf einer gesonderten schriftlichen Zustimmung.
Inhalte von Webseiten werden mit dem Einverständnis und der Kenntnis des AG erstellt.


§12 Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Das selbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.


§13 Änderungen

Allen Änderungen der AGB bedürfen der schriftform.


§14 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.
Offenbaren sich im Nachhinein Regelungslücken, so gelten hier die entsprechenden gesetzlichen Regelungen oder solche die die Parteien getroffen hätten wenn sie diese erkannt hätten.